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§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich |
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(1) |
Unsere
Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zu. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
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(2) |
Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. |
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(3) |
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310
Abs. 1 BGB. |
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§ 2
Angebot - Angebotsunterlagen |
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(1) |
Ist die
Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. |
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(2) |
An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung. |
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§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen |
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(1) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
„ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung
gestellt. |
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(2) |
Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen. |
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(3) |
Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. |
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(4) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis
netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs. |
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(5) |
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
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§ 4
Lieferzeit |
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(1) |
Die
Einhaltung unseres Liefertermins setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. |
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(2) |
Kommt
der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. |
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(3) |
Sofern
die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. |
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§ 5
Gefahrtragung |
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(1) |
Die
Gefahr geht bei Lieferungen ohne Aufstellung / Montage in dem Moment über,
in dem die Lieferung zum Versand gebracht worden ist oder wenn sie bei uns
abgeholt worden ist. Wir schließen auf Wunsch des Bestellers eine
Transportversicherung auf Kosten des Bestellers ab. |
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(2) |
Die
Gefahr geht bei einer Lieferung mit Aufstellung / Montage mit Beendigung der
Aufstellung / Montage über. |
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§ 6
Notwendiger technischer Zustand |
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(1) |
Unser
Retrofit-Angebot setzt voraus, dass sich die Baugruppen der betroffenen
Maschinen, die nicht von Retrofit betroffen sind, in einem technisch
einwandfreien Zustand befinden. Dies gilt insbesondere für die mechanischen
Bauteile. |
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(2) |
Der
Kunde bestätigt uns mit Auftragserteilung, dass die betroffenen Maschine
sich in einem entsprechenden technischen Zustand befindet. |
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(3) |
Wir
sind berechtigt, beim Hersteller/einer Fachfirma eine Überprüfung der
Maschine in Auftrag zu geben, wenn wir Anlass für die Vermutung haben, dass
der notwendige technische Zustand nicht vorliegt. Stellt sich bei der
Überprüfung heraus, dass der notwendige technische Zustand nicht gegeben
ist, sind wir berechtigt, dem Kunden die Kosten der Überprüfung in Rechnung
zu stellen. |
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(4) |
Ist der
notwendige Zustand nicht gegeben, verpflichtet sich der Kunde, beim
Hersteller der Maschine/einer Fachfirma alle notwendigen Reparaturarbeiten /
Wartungsarbeiten in Auftrag zu geben und uns die erfolgreiche Durchführung
nachzuweisen. |
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(5) |
Entsteht uns einen Mehraufwand, weil die Maschine sich nicht in den
notwendigen Zustand befunden hat, sind wir berechtigt dem Kunden gegenüber
diesen Mehraufwand abzurechnen. |
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§ 7
Eigentumsvorbehaltssicherung |
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(1) |
Wir
behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefersache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefersache durch uns liegt ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Liefersache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
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(2) |
Der
Kunde ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
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(3) |
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. |
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(4) |
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Kunden wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Liefersache – auch durch uns beim Einbau - mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche wie für die unter Vorbehalt Liefersache. |
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(5) |
Wird
die Liefersache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns. |
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(6) |
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
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§ 8
Gewährleistung |
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(1) |
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. |
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(2) |
Liegt
zum Zeitpunkt Abnahme/des Gefahrübergangs ein Sach- oder Rechtsmangel vor,
werden wir - innerhalb der Verjährungsfrist - Nacherfüllen, indem wir
unentgeltlich die Sachlieferungen oder Leistungen nachbessern, neu liefern
oder neu erbringen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem
Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. |
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(3) |
Die
Verjährungsfrist für Gewährleistungsmängel beträgt 12 Monate, sofern nicht
die gesetzlichen Regelungen eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsehen.
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(4) |
Der
Kunde hat uns Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
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(5) |
Für den
Fall von Schadenersatz gilt § 9. |
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§ 9
Schadenersatz |
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(1) |
Unsere
Haftung bei Schadenersatz ist wie folgt begrenzt, sofern wir nicht aufgrund
zwingender gesetzlicher Vorschriften vollumfänglich haften, beispielsweise
bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. |
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(2) |
Im Fall
von vorsätzlich verursachten Schäden haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. |
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(3) |
Im
Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal aber auf 3 Mio EUR.
Diese Regelung stellt keine Änderung der Beweislast dar. |
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§ 10
Leihgeräte |
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(1) |
Sofern
wir dem Kunden Leihgeräte zur Verfügung stellen ist der Kunde ist
verpflichtet, die Leihgeräte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen. |
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(2) |
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. |
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§ 11
Gerichtsstand - Erfüllungsort |
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(1) |
Sofern
der Kunde Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich–rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen. |
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(2) |
Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen |
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(3) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort. |
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§ 12
Salvatorische Klausel |
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Sollten
einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Regelungen gilt eine solche, die den gewollten in
rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. |
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