- Angebot / Angebotsunterlagen
1.1 An unsere Angebote halten wir uns 60 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. Uns nach dieser Annahmefrist zugehende Aufträge sind neue Angebote des Auftraggebers, die zu ihrer Rechtswirksamkeit von uns ausdrücklich angenommen und bestätigt werden müssen.
1.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Vertragsabschluss / Leistungsumfang
2.1. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir nach Eingang der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigen. Für den Umfang der Leistung im Einzelnen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2. Mündliche Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
- Preise und Zahlungen
Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind Pauschalpreise und geltend ab unserem Geschäftssitz. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer gemäß UStG in der jeweils gültigen Fassung hinzu.
- Zahlungsbedingungen / Abtretungsverbot
4.1. Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Unternehmens wie folgt zu leisten:
30 % des Auftragswertes bei Bestellung und nach erfolgter Auftragserteilung;
50 % des Auftragswertes, wenn die Hauptteile der Anlage(n) versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt wurde;
20 % nach Abnahme durch den Besteller.
4.2. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, das gilt nicht, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
4.3. Der Besteller darf die sich aus diesem Vertrag unmittelbar ergebenen Ansprüche ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens an Dritte nicht abtreten.
- Eigentumsvorbehalt
5.1.Wir behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefersache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefersache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Liefersache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Liefersache – auch durch uns beim Einbau - mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt Liefersache.
5.5. Wird die Liefersache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
5.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Fristen und Termine
6.1. Vereinbarte Fristen beginnen erst nach restloser Klärung aller technischen Einzelheiten.
6.2. Die Einhaltung eines Liefertermins setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Übergabe, Abnahme, Gefahrenübertragung
7.1. Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Aufstellung / Montage in dem Moment über, in dem die Lieferung zum Versand gebracht worden ist oder wenn sie bei uns abgeholt worden ist. Wir schließen auf Wunsch des Bestellers eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers ab.
7.2. Die Gefahr geht bei einer Lieferung mit Aufstellung / Montage mit Beendigung der Aufstellung / Montage über.
- Notwendiger technischer Zustand
6.1. Unser Retrofit-Angebot setzt voraus, dass sich die Baugruppen der betroffenen Maschinen, die nicht von Retrofit betroffen sind, in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Dies gilt insbesondere für die mechanischen Bauteile.
6.2. Der Besteller bestätigt uns mit Auftragserteilung, dass die betroffene Maschine sich in einem entsprechenden technischen Zustand befindet.
6.3. Wir sind berechtigt, beim Hersteller/einer Fachfirma eine Überprüfung der Maschine in Auftrag zu geben, wenn wir Anlass für die Vermutung haben, dass der notwendige technische Zustand nicht vorliegt. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der notwendige technische Zustand nicht gegeben ist, sind wir berechtigt, dem Besteller die Kosten der Überprüfung in Rechnung zu stellen.
6.4. Ist der notwendige Zustand nicht gegeben, verpflichtet sich der Besteller, beim Hersteller der Maschine/einer Fachfirma alle notwendigen Reparaturarbeiten / Wartungsarbeiten in Auftrag zu geben und uns die erfolgreiche Durchführung nachzuweisen.
6.5. Entsteht uns einen Mehraufwand, weil die Maschine sich nicht in den notwendigen Zustand befunden hat, sind wir berechtigt dem Besteller gegenüber diesen Mehraufwand abzurechnen.
- Mängelansprüche
7.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsmängel beträgt 12 Monate, sofern nicht die gesetzlichen Regelungen eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsehen.
7.3. Der Besteller hat uns Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7.4. Für den Fall von Schadenersatz gilt § 8.
8 Schadenersatz
8.1. Unsere Haftung bei Schadenersatz ist wie folgt begrenzt, sofern wir nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften vollumfänglich haften. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
8.3. Im Fall von vorsätzlich verursachten Schäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.4. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal aber auf 3 Mio EUR. Diese Regelung stellt keine Änderung der Beweislast dar.
- Leihgeräte
9.1. Sofern wir dem Kunden Leihgeräte zur Verfügung stellen ist der Kunde ist verpflichtet, die Leihgeräte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Gerichtsstand / Erfüllungsort / anzuwendendes Recht
9.1 Gerichtstand ist nach unserem Ermessen der Erfüllungsort oder der Sitz des Unternehmens soweit dieser rechtsverbindlich vereinbart werden kann.
9.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen
- Salvatorische Klauses
Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelungen gilt eine solche, die den gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.